Verein Münchner Sportjournalisten
Verein Münchner Sportjournalisten

Satzung

Verein Münchner Sportjournalisten (VMS)

 

Version vom Mai 1998

geändert 2002

§ 1:  Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft

1.  Der Verein führt den Namen „Verein Münchner Sportjournalisten e.V.“,

     abgekürzt VMS.
2.  Er hat seinen Sitz in München.
3.  Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4.  Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
5.  Der Verein kann sich außer der Satzung Ordnungen geben; diese

     werden jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
6.  Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Sportjournalisten e.V.

     (VDS).

§ 2: Zweck und Aufgaben

1.  Der Verein ist ein Zusammenschluss von Sportjournalistinnen und

     Sportjournalisten. Bei den in dieser Satzung genannten Personen sind

     stets weibliche und männliche Personen gemeint.
2.  Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung und berufsständische

     Unterstützung, Förderung und Vertretung von Sportjournalisten.
3.  Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-

     wirtschaftliche Zwecke.
 
§ 3:  Erwerb der Mitgliedschaft

1.  Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
2.  Ordentliche Mitglieder sind volljährige hauptberufliche Sportjournalisten.

     Wer nicht mehr hauptberuflich als Sportjournalist tätig ist, kann ordent-

     liches Mitglied bleiben, wenn er in den Ruhestand getreten ist oder  min-

     mindestens zehn Jahre lang hauptberuflich Sportjournalist war.
3.  Außerordentliche Mitglieder sind vor allem Volontäre und nebenberuflich

     sportjournalistisch Tätige.
4.  Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch

     ihre Mitgliedschaft den Verein und seine Ziele fördern und unterstützen.
5.  Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und pas-

     sives Wahlrecht. Sie haben jedoch das Recht, Anträge zu stellen, soweit

     diese Anträge nicht Wahlen oder Satzungsänderungen betreffen. Sie

     können sich an der Aussprache beteiligen.
6.  Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag,

     der an den Vorstand gerichtet sein muss.
7.  Der aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern bestehende Aufnah-

     me-Ausschuss beurteilt den Antrag und spricht gegenüber dem Vorstand

     eine Empfehlung aus. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmean-

     trag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht ver-

     pflichtet, die Gründe mitzuteilen.
8.  Die Mitgliedschaft wird wirksam nach Entrichtung der Aufnahmegebühr,

     zusammen mit dem laufenden Jahresbeitrag.


§ 4:  Beendigung der Mitgliedschaft

1.  Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der

     Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2.  Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
     Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Mona-

     ten nur zum Ende des Geschäftsjahrs erklärt werden.
3.  Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste

     gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mah-

     nung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern diese die Höhe

     der letzten beiden Jahresbeiträge erreichen oder übersteigen. Die Strei-

     chung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der

     zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung

     die Streichung angedroht wurde. Der Vorstandsbeschluss über die Strei-

     chung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4.  a)  Von der Liste der ordentliche Mitglieder ist zu streichen, wer in einen

          nichtjournalistischen Beruf wechselt, ohne mindestens zehn Jahre

          lang sportjournalistisch tätig gewesen zu sein.
     b)  Er kann, wenn eine nebenberufliche sportjournalistische Tätigkeit

          ausgeübt wird, außerordentliches oder förderndes Mitglied bleiben.
     c)  Entsprechende Maßnahmen sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

          Das Mitglied hat das Recht, gegen diese Maßnahmen innerhalb einer

          Frist von einem Monat Berufung beim Vorstand einzureichen, der

          endgültig entscheidet.
5.  Außerordentliche Mitglieder sind von der Mitgliederliste zu streichen,

     wenn entweder ein Volontariat beendet wurde, ohne dass nachfolgend

     die Aufnahme zumindest einer nebenberuflichen sportjournalistischen

     Tätigkeit erfolgt, oder wenn die nebenberufliche sportjournalistische

     Tätigkeit innerhalb von zehn Jahren beendet wird. Sie können auf An-

     trag förderndes Mitglied werden.
6.  Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Ver-

     eins, eines Vereinsmitglieds oder des Berufsstandes verletzt, kann es

     durch Beschluss des Ehrenrats des VDS gerügt bzw. ausgeschlossen

     werden. Verfahrensbeteiligte haben das Recht, zu verlangen, dass sie

     betreffende Einzelheiten nicht veröffentlicht werden. Für das Verfahren

     gelten die Bestimmungen der Rechtsordnung des VDS uneingeschränkt

     analog.

§ 5: Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr

1.  Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.

     Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
2.  Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden von

     der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3.  Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder ver-

     pflichtet werden, die Jahresbeiträge im Lastschriftverfahren einziehen zu

     lassen.
4.  Der Vorstand kann Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen

     oder stunden.

§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder

1.  Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins

     teilzunehmen und in allen berufsständischen Fragen um Unterstützung

     nachzusuchen.
2.  Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung be-

     schlossenen Gebühren und Beiträge termingerecht und vollständig zu

     zahlen.

§ 7: Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der

Ehrenrat. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.

§ 8: Vorstand

1.  Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern und zwei Bei-

     sitzern. Die Reihenfolge ist

     1. Vorsitzender,
     2. Vorsitzender,

     Geschäftsführer,

     Schatzmeister.
2.  Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem

     2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der

     Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.

§ 9:  Zuständigkeit des Vorstands

1.  Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit

     sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertra-

     gen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
     a)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Auf-

          stellung der Tagesordnung.
     b)  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
     c)  Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jah-

          resberichts.
     d)  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
2.  Der Vorstand kann Ehrungen aussprechen.
3.  Der Vorstand arbeitet nach Richtlinien, die der Vorsitzende vorschlägt

     und der Vorstand beschließt.
4.  Der Vorstand kann Mitgliedern bestimmte Aufgaben mit zeitlicher Be-

     grenzung übertragen.


§ 10: Wahlen und Amtsdauer des Vorstands

1.  Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von

     zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis

     zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Mit der Beendigung der ordentli-

     chen Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.
2.  Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Blockwahl des ge-

     samten Vorstands oder Teilen ist möglich, wenn es sich um eine Wie-

     derwahl handelt.


3.  Zu Vorstandmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins

     gewählt werden, die mindestens drei Jahre im Verein sind oder zusam-

     mengenommen eine ununterbrochene dreijährige Mitgliedschaft im

     Verein oder in einem anderen Regionalverein des Verbands Deutscher

     Sportjournalisten (VDS) nachweisen können.
4.  a)  Sollten bei Wahlen zum Vorstand nicht alle Vorstandsposten besetzt

          werden, sondern nur vier oder fünf, so gelten die Wahlen gleichwohl

          als abgeschlossen, wenn mindestens zwei der vier Mitglieder des

          Vorstands nach § 26 BGB, darunter der 1. bzw. 2. Vorsitzende,

          durch Wahlen gefunden worden sind. Der Vorstand soll sich selbst

          unverzüglich ergänzen.
     b)  Sind bei Wahlen weniger als vier Mitglieder des Gesamtvorstands ge-

          wählt worden, so sind Vorstandsergänzungen durch den Vorstand

          selbst nicht möglich, sondern es ist vom ranghöchsten neu gewähl-

          ten Mitglied des Gesamtvorstands eine außerordentliche Mitglieder-

          versammlung mit Ergänzungswahlen einzuberufen, die innerhalb von

          zwei Monaten nach der ordentlichen Versammlung stattfinden muss.
5.  Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand

     für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger beru-

     fen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Mitgliederversamm-

     lung aus, so ist unverzüglich, nach Beendigung des laufenden Tages-

     ordnungspunkts und bevor der nächste Tagesordnungspunkt behan-

     delt wird, ein Nachfolger zu wählen.
6.  Sinkt die Zahl der gewählten Vorstandmitglieder nach der Mitgliederver-

     sammlung, auf der die Wahl erfolgt ist, unter vier, so hat der Vorstand

     innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederver-

     sammlung mit Wahlen für den gesamten Vorstand, die spätestens in

     acht Wochen stattfinden muss, einzuladen.
 
§ 11:  Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

1.  Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei

     dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Sind

     beide Vorsitzende verhindert, so beruft das ranghöchste amtierende

     Vorstandsmitglied die Sitzung ein. Zur  Sitzung kann ohne Einhaltung

     einer Frist und formlos geladen werden. Die Einladung muss an alle

     Mitglieder des Vorstands gleichzeitig erfolgen. Eine Tagesordnung

     braucht mit der Einladung nicht angekündigt zu werden, sie ist jedoch

     vom Einberufenden spätestens bei Beginn der Sitzung bekannt zu

     geben.
2.  Eine Vorstandssitzung muss innerhalb von vier Wochen einberufen

     werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies mit der Be-

     zeichnung des Sitzungsthemas verlangen.
3.  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mit-

     glieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die

     Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleich-

     heit entscheidet der 1. Vorsitzende, ist der abwesend der 2. Vorsit-

     zende. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
4.  Der Vorstand kann im schriftlichen oder (fern-)mündlichen Verfah-

     ren ohne Sitzung beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem

     Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.

§ 12:  Mitgliederversammlung

1.  Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jede

     ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rück-

     sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2.  Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für:
     a)  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands oder der

          Kassenprüfer.
     b)  Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstands der

          Kassenprüfer und des Ehrenrats.
     c)  Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
     d)  Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
3.  In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine

     Stimme, wenn es den Beitrag einschließlich des vergangenen Jahres

     bezahlt hat.

§ 13: Einberufung der Mitgliederversammlung
 
1.  a)  Einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, muss die ordentliche Mit-

          gliederversammlung stattfinden.
     b)  Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen

          schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Uhrzeit und der Tagesordnung

          einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ein-

          ladungsschreibens folgenden Tag. Der Versammlungstag gilt als

          letzter Tag der drei Wochen.
     c)  Das Einladungsschreiben, das an alle Mitglieder zu senden ist, gilt

          als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein

          schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
2.  Anträge zur Mitgliederversammlung können beim Vorstand stets gestellt 

     werden. Anträge, die bis zu vier Wochen vor der Versammlung ein-

     treffen, müssen auf der Tagesordnung erscheinen. Später eintreffende

     Anträge bedürfen für diese Mitgliederversammlung der Bestätigung als

     Dringlichkeitsanträge.
3.  Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat als Ta-

     gesordnungspunkte mindestens zu enthalten:

     a)  Beschlussfähigkeit der Versammlung,
     b)  Wahl des Versammlungsleiters,
     c)  Bestimmung des Protokollführers
     d)  Bestätigung der Tagesordnung,
     e)  Billigung des letzten Protokolls,
      f)  Berichte des Vorstands, des Schatzmeisters, des Geschäftsführers,

          der Kassenprüfer und des Ehrenrats, möglichst in dieser Reihen-

          folge,
     g)  Wahl des Wahlleiters,
     h)  Entlastungen (einzeln, wenn ein anwesender Stimmberechtigter dies

          wünscht),
      i)  Wahlen, wobei der Vorstand nach der Rangfolge, danach die Kassen-

          prüfer und der Ehrenrat zu wählen sind,
     k)  Beiträge und Aufnahmegebühr,
      l)  Anträge,
    m)  Verschiedenes.

§ 14:  Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer 
Einladungsfrist

von mindestens zwei Wochen einzuberufen:

1.  wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder
2.  auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder

     unter Angabe des Zwecks und der Gründe. Nach Zugang eines solchen

     Antrags muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen einladen, und

     zwar zu einem Versammlungstermin innerhalb von fünf Wochen nach

     Zugang des Antrags.

§ 15: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

1.  Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Ver-

     hinderung vom ranghöchsten anwesenden Vorstandsmitglied eröffnet.

     Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, obliegt dies dem Vorsitzenden des

     Ehrenrats oder bei dessen Verhinderung einem Mitglied des Ehrenrats.
2.  Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfa-

     cher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen

     gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch

     eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflö-

     sung des Vereins solche von 9/10 erforderlich. Eine  Änderung des

     Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller ordentlichen Mit-

     glieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der

     Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur inner-

     halb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3.  Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gül-

     tigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der ab-

     gegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden

     Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl

     statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten

     hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu zie-

     hende Los.
4.  Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes

     Mitglied dies verlangt.


§ 16:  Ablauf der Mitgliederversammlung

1.  Nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung ist deren Beschluss-

     fähigkeit festzustellen. Sodann ist die mit der Einladung bekannt ge-

     gebene Tagesordnung zu bestätigen. Dabei kann eine geänderte Rei-

     henfolge beschlossen werden; neue Tagungspunkte können jedoch

     nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf die

     Tagesordnung gesetzt werden. Danach ist die Versammlung in der

     Reihenfolge der beschlossenen Tagesordnung durchzuführen.
2.  Anträge, die nicht auf der Tagesordnung vermerkt sind, bedürfen

     der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberech-

     tigten (Dringlichkeitsanträge). Erst nach erfolgter Zustimmung kann

     über diese Anträge diskutiert und abgestimmt werden. Dringlichkeits-

     anträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
3.  Ergänzungs-, Zusatz- oder Gegenanträge zu beschlossenen Tages-

     ordnungspunkten sind immer zulässig.
4.  Vor dem Tagesordnungspunkt Entlastung des Vorstands und Wahlen

     ist ein Wahlleiter für diese beiden Tagesordnungspunkte zu bestim-

     men. Der Wahlleiter kann für kein Vorstandsamt kandidieren.


§ 17: Kassenprüfer

1.  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatz-

     kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
2.  Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse zu prüfen. Vor

     jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Kassenprüfung

     durchzuführen.

§ 18: Ehrenrat, Pflichten und Aufgaben

1.  Die Aufgabe des Ehrenrats ist die Wahrung des Ansehens der Sport-

     journalisten.
2.  Die Aufgabe des Ehrenrats für den VMS wird dem Ehrenrat des VDS

     übertragen.
3.  Es gilt die Rechtsordnung des VDS in ihrer jeweiligen Fassung ent-

     sprechend.

§ 19: Protokolle, Ordnungen, Ausschüsse

1.  Vorstand und Mitgliederversammlung können Ausschüsse einberufen.
2.  Von Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstands, des Ehren-

     rats, der Kassenprüfer und anderer Vereinsgremien sind Protokolle

     anzufertigen, die von den jeweiligen Organen zu genehmigen sind.

     Die Protokolle sind vom Protokollführer zu unterschreiben, bei Mit-

     gliederversammlungen zusätzlich vom Versammlungsleiter und ei-

     nem Vorstandsmitglied, bei Kassenberichten von beiden Prüfern,

     beim Ehrenrat von allen mit dem Verfahren befassten Mitgliedern des

     Ehrenrats.
3.  Die Protokolle sind Vereinseigentum und dem aktuellen Vorstand zu

     überlassen. Protokolle des Ehrenrats sind beim aktuellen Ehrenrat

     aufzubewahren. Protokolle der Mitgliederversammlung sind auf Verl-

     angen jedem Mitglied zugänglich zu machen, Protokolle des Vorstands

     jedem Vorstandsmitglied. Alle Protokolle sind mindestens zehn Jahre

     lang aufzubewahren.
 
§ 20: Auflösung des Vereins

1.  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit

     einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlos-

     sen werden (§ 15, Abs. 2).
2.  Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.

     und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3.  Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die

     Unterstützungseinrichtung Münchner Sportjournalisten.
4.  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein

     aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit

     verliert.

§ 21:  Inkrafttreten

Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. Mai 1998 beschlossen und am 13. Mai 2002 geändert. Sie tritt an Stelle der bisherigen Vereinssatzung.

Geschäftsstelle:

Verein Münchner Sportjournalisten (VMS)

Geschäftsführer:

Diethelm Straube

c/o Plazamedia / Sicherheit

Münchener Straße 101

85737 Ismaning

T 0170 2268029 

1. Vorsitzender

Thomas Walz

T 0170 2268043

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Das Ende der Tragödie         um Jürgen Bischof

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"Das Bewusstsein für die

sportliche Leistung zählt

heute kaum noch"             

Frank Hörmann 60

Münchner Eisbachufer statt großer Bühne

Otto Greitner 75

Kein Geschwafel -            schnell und kurz

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Besprechungen

Von Wolfgang Uhrig

"Thailand unter der Haut"

Bernd Linnhoff, geboren 1948 in Hamm/Westfalen, arbeitete als Chefreporter Fußball beim Sportinformationsdienst (SID) und bei der Deutschen Presse-Agentur (dpa). 1988 machte er sich als freier Journalist, Kom-munikationsberater und Reden-schreiber selbstständig. Linnhoff wanderte 2008 nach Thailand aus. Er lebte vier Jahre in Bankok und wohnt seit 2012 in Chiang Mai

Linnhoff über sein Buch: „In „Thailand unter der Haut“ erzähle ich in 31 Nahaufnahmen von Thailands Ess-Klasse, der Fuß-ball-Community der German All Stars, von Männern in Bangkoks Nächten, von Frauen auch und davon, wie ich schlank wurde auf dem Rücksitz eines Motorrad-taxis. Es geht um Geister, den Zusammenprall zweier Kulturen in meiner Ehe mit Toey, um thailän-dische Spitznamen („Gestatten, mein Name ist Frankfurt“) und vieles mehr. Ich verschweige nicht einmal, dass ich hier lung genannt werde, alter Onkel.“

„Thailand unter der Haut“ ist 240 Seiten stark und kostet 14,90 Euro plus Versandkosten. Es ist im Onlineshop meines Verlegers Oliver Wurm unter folgendem Link erhältlich: www.fussballgold.de

Anno dazumal

Als Gerd Müller zurücktrat        Als Beckenbauer nachtrat

Wenn Ronny mit                         dem Kopf abstaubt

Fußballsprache oder ganz schlechtes Deutsch?

 

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