Verein Münchner Sportjournalisten (VMS)
Version vom Mai 1998
geändert 2002
§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr und Verbandsmitgliedschaft
1. Der Verein führt den Namen „Verein Münchner Sportjournalisten e.V.“,
abgekürzt VMS.
2. Er hat seinen Sitz in München.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
4. Der Verein ist politisch, religiös und rassisch neutral.
5. Der Verein kann sich außer der Satzung Ordnungen geben; diese
werden jedoch nicht Bestandteil dieser Satzung.
6. Der Verein ist Mitglied im Verband Deutscher Sportjournalisten e.V.
(VDS).
§ 2: Zweck und Aufgaben
1. Der Verein ist ein Zusammenschluss von Sportjournalistinnen und
Sportjournalisten. Bei den in dieser Satzung genannten Personen sind
stets weibliche und männliche Personen gemeint.
2. Zweck des Vereins ist die Interessenvertretung und berufsständische
Unterstützung, Förderung und Vertretung von Sportjournalisten.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-
wirtschaftliche Zwecke.
§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft
1. Der Verein hat ordentliche, außerordentliche und fördernde Mitglieder.
2. Ordentliche Mitglieder sind volljährige hauptberufliche Sportjournalisten.
Wer nicht mehr hauptberuflich als Sportjournalist tätig ist, kann ordent-
liches Mitglied bleiben, wenn er in den Ruhestand getreten ist oder min-
mindestens zehn Jahre lang hauptberuflich Sportjournalist war.
3. Außerordentliche Mitglieder sind vor allem Volontäre und nebenberuflich
sportjournalistisch Tätige.
4. Fördernde Mitglieder sind natürliche und juristische Personen, die durch
ihre Mitgliedschaft den Verein und seine Ziele fördern und unterstützen.
5. Außerordentliche und fördernde Mitglieder haben kein Stimm- und pas-
sives Wahlrecht. Sie haben jedoch das Recht, Anträge zu stellen, soweit
diese Anträge nicht Wahlen oder Satzungsänderungen betreffen. Sie
können sich an der Aussprache beteiligen.
6. Voraussetzung für die Aufnahme in den Verein ist ein schriftlicher Antrag,
der an den Vorstand gerichtet sein muss.
7. Der aus mindestens zwei ordentlichen Mitgliedern bestehende Aufnah-
me-Ausschuss beurteilt den Antrag und spricht gegenüber dem Vorstand
eine Empfehlung aus. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmean-
trag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht ver-
pflichtet, die Gründe mitzuteilen.
8. Die Mitgliedschaft wird wirksam nach Entrichtung der Aufnahmegebühr,
zusammen mit dem laufenden Jahresbeitrag.
§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss, Streichung von der
Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein.
2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
Der Austritt kann unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von zwei Mona-
ten nur zum Ende des Geschäftsjahrs erklärt werden.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste
gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mah-
nung seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, sofern diese die Höhe
der letzten beiden Jahresbeiträge erreichen oder übersteigen. Die Strei-
chung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der
zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser Mahnung
die Streichung angedroht wurde. Der Vorstandsbeschluss über die Strei-
chung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. a) Von der Liste der ordentliche Mitglieder ist zu streichen, wer in einen
nichtjournalistischen Beruf wechselt, ohne mindestens zehn Jahre
lang sportjournalistisch tätig gewesen zu sein.
b) Er kann, wenn eine nebenberufliche sportjournalistische Tätigkeit
ausgeübt wird, außerordentliches oder förderndes Mitglied
bleiben.
c) Entsprechende Maßnahmen sind dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.
Das Mitglied hat das Recht, gegen diese Maßnahmen innerhalb einer
Frist von einem Monat Berufung beim Vorstand einzureichen, der
endgültig entscheidet.
5. Außerordentliche Mitglieder sind von der Mitgliederliste zu streichen,
wenn entweder ein Volontariat beendet wurde, ohne dass nachfolgend
die Aufnahme zumindest einer nebenberuflichen sportjournalistischen
Tätigkeit erfolgt, oder wenn die nebenberufliche sportjournalistische
Tätigkeit innerhalb von zehn Jahren beendet wird. Sie können auf An-
trag förderndes Mitglied werden.
6. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Ver-
eins, eines Vereinsmitglieds oder des Berufsstandes verletzt, kann es
durch Beschluss des Ehrenrats des VDS gerügt bzw. ausgeschlossen
werden. Verfahrensbeteiligte haben das Recht, zu verlangen, dass sie
betreffende Einzelheiten nicht veröffentlicht werden. Für das Verfahren
gelten die Bestimmungen der Rechtsordnung des VDS uneingeschränkt
analog.
§ 5: Mitgliedsbeitrag, Aufnahmegebühr
1. Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu entrichten.
Außerdem werden von den Mitgliedern Jahresbeiträge erhoben.
2. Die Höhe der Aufnahmegebühr und des Jahresbeitrages werden von
der Mitgliederversammlung festgesetzt.
3. Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass die Mitglieder ver-
pflichtet werden, die Jahresbeiträge im Lastschriftverfahren einziehen zu
lassen.
4. Der Vorstand kann Gebühren und Beiträge ganz oder teilweise erlassen
oder stunden.
§ 6: Rechte und Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins
teilzunehmen und in allen berufsständischen Fragen um Unterstützung
nachzusuchen.
2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung be-
schlossenen Gebühren und Beiträge termingerecht und vollständig zu
zahlen.
§ 7: Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der
Ehrenrat. Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.
§ 8: Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus vier Mitgliedern und zwei Bei-
sitzern. Die Reihenfolge ist
1. Vorsitzender,
2. Vorsitzender,
Geschäftsführer,
Schatzmeister.
2. Der Vorstand i.S.v. § 26 BGB besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem
2. Vorsitzenden, dem Geschäftsführer und dem Schatzmeister. Der
Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstands vertreten.
§ 9: Zuständigkeit des Vorstands
1. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit
sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertra-
gen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung, Auf-
stellung der Tagesordnung.
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
c) Vorbereitung des Haushaltsplans, Buchführung, Erstellung des Jah-
resberichts.
d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.
2. Der Vorstand kann Ehrungen aussprechen.
3. Der Vorstand arbeitet nach Richtlinien, die der Vorsitzende vorschlägt
und der Vorstand beschließt.
4. Der Vorstand kann Mitgliedern bestimmte Aufgaben mit zeitlicher Be-
grenzung übertragen.
§ 10: Wahlen und Amtsdauer des Vorstands
1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von
zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis
zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Mit der Beendigung der ordentli-
chen Mitgliedschaft endet auch das Amt im Vorstand.
2. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Eine Blockwahl des ge-
samten Vorstands oder Teilen ist möglich, wenn es sich um eine Wie-
derwahl handelt.
3. Zu Vorstandmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins
gewählt werden, die mindestens drei Jahre im Verein sind oder zusam-
mengenommen eine ununterbrochene dreijährige Mitgliedschaft im
Verein oder in einem anderen Regionalverein des Verbands Deutscher
Sportjournalisten (VDS) nachweisen können.
4. a) Sollten bei Wahlen zum Vorstand nicht alle Vorstandsposten besetzt
werden, sondern nur vier oder fünf, so gelten die Wahlen gleichwohl
als abgeschlossen, wenn mindestens zwei der vier Mitglieder des
Vorstands nach § 26 BGB, darunter der 1. bzw. 2. Vorsitzende,
durch Wahlen gefunden worden sind. Der Vorstand soll sich selbst
unverzüglich ergänzen.
b) Sind bei Wahlen weniger als vier Mitglieder des Gesamtvorstands ge-
wählt worden, so sind Vorstandsergänzungen durch den Vorstand
selbst nicht möglich, sondern es ist vom ranghöchsten neu gewähl-
ten Mitglied des Gesamtvorstands eine außerordentliche Mitglieder-
versammlung mit Ergänzungswahlen einzuberufen, die innerhalb von
zwei Monaten nach der ordentlichen Versammlung stattfinden
muss.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand
für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger beru-
fen. Scheidet ein Vorstandsmitglied während einer Mitgliederversamm-
lung aus, so ist unverzüglich, nach Beendigung des laufenden Tages-
ordnungspunkts und bevor der nächste Tagesordnungspunkt behan-
delt wird, ein Nachfolger zu wählen.
6. Sinkt die Zahl der gewählten Vorstandmitglieder nach der Mitgliederver-
sammlung, auf der die Wahl erfolgt ist, unter vier, so hat der Vorstand
innerhalb von vier Wochen zu einer außerordentlichen Mitgliederver-
sammlung mit Wahlen für den gesamten Vorstand, die spätestens in
acht Wochen stattfinden muss, einzuladen.
§ 11: Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands
1. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei
dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, einberufen werden. Sind
beide Vorsitzende verhindert, so beruft das ranghöchste amtierende
Vorstandsmitglied die Sitzung ein. Zur Sitzung kann ohne Einhaltung
einer Frist und formlos geladen werden. Die Einladung muss an alle
Mitglieder des Vorstands gleichzeitig erfolgen. Eine Tagesordnung
braucht mit der Einladung nicht angekündigt zu werden, sie ist jedoch
vom Einberufenden spätestens bei Beginn der Sitzung bekannt zu
geben.
2. Eine Vorstandssitzung muss innerhalb von vier Wochen einberufen
werden, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dies mit der Be-
zeichnung des Sitzungsthemas verlangen.
3. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mit-
glieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die
Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, bei Stimmengleich-
heit entscheidet der 1. Vorsitzende, ist der abwesend der 2. Vorsit-
zende. Enthaltungen bleiben unberücksichtigt.
4. Der Vorstand kann im schriftlichen oder (fern-)mündlichen Verfah-
ren ohne Sitzung beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem
Gegenstand der Beschlussfassung zustimmen.
§ 12: Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins. Jede
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rück-
sicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
2. Die Mitgliederversammlung ist besonders zuständig für:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands oder der
Kassenprüfer.
b) Entgegennahme der Jahresberichte des Gesamtvorstands der
Kassenprüfer und des Ehrenrats.
c) Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge.
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung.
3. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine
Stimme, wenn es den Beitrag einschließlich des vergangenen Jahres
bezahlt hat.
§ 13: Einberufung der Mitgliederversammlung
1. a) Einmal im Jahr, möglichst im 1. Quartal, muss die ordentliche Mit-
gliederversammlung stattfinden.
b) Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von drei Wochen
schriftlich unter Angabe von Ort, Tag, Uhrzeit und der Tagesordnung
einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Ein-
ladungsschreibens folgenden Tag. Der Versammlungstag gilt als
letzter Tag der drei Wochen.
c) Das Einladungsschreiben, das an alle Mitglieder zu senden ist, gilt
als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
2. Anträge zur Mitgliederversammlung können beim Vorstand stets gestellt
werden. Anträge, die bis zu vier Wochen vor der Versammlung ein-
treffen, müssen auf der Tagesordnung erscheinen. Später eintreffende
Anträge bedürfen für diese Mitgliederversammlung der Bestätigung als
Dringlichkeitsanträge.
3. Die Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung hat als Ta-
gesordnungspunkte mindestens zu enthalten:
a) Beschlussfähigkeit der Versammlung,
b) Wahl des Versammlungsleiters,
c) Bestimmung des Protokollführers
d) Bestätigung der Tagesordnung,
e) Billigung des letzten Protokolls,
f) Berichte des Vorstands, des Schatzmeisters, des Geschäftsführers,
der Kassenprüfer und des Ehrenrats, möglichst in dieser Reihen-
folge,
g) Wahl des Wahlleiters,
h) Entlastungen (einzeln, wenn ein anwesender Stimmberechtigter dies
wünscht),
i) Wahlen, wobei der Vorstand nach der Rangfolge, danach die Kassen-
prüfer und der Ehrenrat zu wählen sind,
k) Beiträge und Aufnahmegebühr,
l) Anträge,
m) Verschiedenes.
§ 14: Außerordentliche Mitgliederversammlung
Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand mit einer Einladungsfrist
von mindestens zwei Wochen einzuberufen:
1. wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder
2. auf schriftlichen Antrag von mindestens 1/10 der ordentlichen Mitglieder
unter Angabe des Zwecks und der Gründe. Nach Zugang eines solchen
Antrags muss der Vorstand innerhalb von drei Wochen einladen, und
zwar zu einem Versammlungstermin innerhalb von fünf Wochen nach
Zugang des Antrags.
§ 15: Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Jede Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Ver-
hinderung vom ranghöchsten anwesenden Vorstandsmitglied eröffnet.
Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, obliegt dies dem Vorsitzenden des
Ehrenrats oder bei dessen Verhinderung einem Mitglied des Ehrenrats.
2. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse im allgemeinen mit einfa-
cher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen
gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
eine Mehrheit von 3/4 der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflö-
sung des Vereins solche von 9/10 erforderlich. Eine Änderung des
Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung aller ordentlichen Mit-
glieder beschlossen werden. Die schriftliche Zustimmung der in der
Mitgliederversammlung nicht erschienenen Mitglieder kann nur inner-
halb eines Monats gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
3. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gül-
tigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der ab-
gegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden
Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl
statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten
hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das vom Wahlleiter zu zie-
hende Los.
4. Eine Abstimmung muss geheim erfolgen, wenn ein stimmberechtigtes
Mitglied dies verlangt.
§ 16: Ablauf der Mitgliederversammlung
1. Nach der Eröffnung der Mitgliederversammlung ist deren Beschluss-
fähigkeit festzustellen. Sodann ist die mit der Einladung bekannt ge-
gebene Tagesordnung zu bestätigen. Dabei kann eine geänderte Rei-
henfolge beschlossen werden; neue Tagungspunkte können jedoch
nur mit 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberechtigten auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Danach ist die Versammlung in der
Reihenfolge der beschlossenen Tagesordnung durchzuführen.
2. Anträge, die nicht auf der Tagesordnung vermerkt sind, bedürfen
der Zustimmung einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Stimmberech-
tigten (Dringlichkeitsanträge). Erst nach erfolgter Zustimmung kann
über diese Anträge diskutiert und abgestimmt werden. Dringlichkeits-
anträge auf Satzungsänderung sind unzulässig.
3. Ergänzungs-, Zusatz- oder Gegenanträge zu beschlossenen Tages-
ordnungspunkten sind immer zulässig.
4. Vor dem Tagesordnungspunkt Entlastung des Vorstands und Wahlen
ist ein Wahlleiter für diese beiden Tagesordnungspunkte zu bestim-
men. Der Wahlleiter kann für kein Vorstandsamt kandidieren.
§ 17: Kassenprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer und einen Ersatz-
kassenprüfer für die Dauer von zwei Jahren.
2. Die Kassenprüfer haben das Recht, jederzeit die Kasse zu prüfen. Vor
jeder ordentlichen Mitgliederversammlung ist eine Kassenprüfung
durchzuführen.
§ 18: Ehrenrat, Pflichten und Aufgaben
1. Die Aufgabe des Ehrenrats ist die Wahrung des Ansehens der Sport-
journalisten.
2. Die Aufgabe des Ehrenrats für den VMS wird dem Ehrenrat des VDS
übertragen.
3. Es gilt die Rechtsordnung des VDS in ihrer jeweiligen Fassung ent-
sprechend.
§ 19: Protokolle, Ordnungen, Ausschüsse
1. Vorstand und Mitgliederversammlung können Ausschüsse einberufen.
2. Von Mitgliederversammlungen, Sitzungen des Vorstands, des Ehren-
rats, der Kassenprüfer und anderer Vereinsgremien sind Protokolle
anzufertigen, die von den jeweiligen Organen zu genehmigen sind.
Die Protokolle sind vom Protokollführer zu unterschreiben, bei Mit-
gliederversammlungen zusätzlich vom Versammlungsleiter und ei-
nem Vorstandsmitglied, bei Kassenberichten von beiden Prüfern,
beim Ehrenrat von allen mit dem Verfahren befassten Mitgliedern des
Ehrenrats.
3. Die Protokolle sind Vereinseigentum und dem aktuellen Vorstand zu
überlassen. Protokolle des Ehrenrats sind beim aktuellen Ehrenrat
aufzubewahren. Protokolle der Mitgliederversammlung sind auf Verl-
angen jedem Mitglied zugänglich zu machen, Protokolle des Vorstands
jedem Vorstandsmitglied. Alle Protokolle sind mindestens zehn Jahre
lang aufzubewahren.
§ 20: Auflösung des Vereins
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit
einer Mehrheit von 9/10 der abgegebenen gültigen Stimmen beschlos-
sen werden (§ 15, Abs. 2).
2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1.
und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen fällt an die
Unterstützungseinrichtung Münchner Sportjournalisten.
4. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein
aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit
verliert.
§ 21: Inkrafttreten
Diese Satzung wurde von der ordentlichen Mitgliederversammlung am 11. Mai 1998 beschlossen und am 13. Mai 2002 geändert. Sie tritt an Stelle der bisherigen Vereinssatzung.